Neue AfA für Wohngebäude mit Wenn und Aber
Geplante höhere Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Wohngebäuden
Die geplante höhere (3 statt 2 %) Abschreibung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Absatz 5a Einkommensteuergesetz kann nur für neu erbaute Wohngebäude und -einheiten in Anspruch genommen werden.
Aufstockungen von Bestandsbauten zum Wohnen fallen nicht darunter. Mit Ausnahmen: Wird ein gewerblich genutztes Gebäude, wie zum Beispiel ein Supermarkt, aufgestockt und um eine oder mehrere Wohnungen erweitert, stellt der neu geschaffene Wohnraum ein selbständiges und neues Wirtschaftsgut dar.
Ein Investor kann für eine solche Wohnung die geplante degressive AfA in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt, wenn ein Einfamilienhaus, das bisher nur für eigene Wohnzwecken genutzt wird, durch Aufstockung in ein Zweifamilienhaus umgebaut wird und die neu geschaffene Wohnung vermietet wird.
Auch dann gilt die neue AfA. Darauf weist Hans-Jürgen Beck, Leiter der Abteilung Steuern beim Immobilienverband Deutschland, hin. Fragen Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater!
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